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Fragen & Antworten

In unserem Blog finden Sie aktuelle Beiträge und Artikel zu verschiedenen Themen des Rechts im Gesundheitswesen.

Auf diese 9 Rechtsfragen sollten Ärztinnen und Ärzte die Antwort kennen

In der Zeitschrift InFo Hämatologie + Onkologie des Verlags Springer Medizin ist in der Dezemberausgabe 2023 der von Frau Dr. Heintz-Koch erstellte Beitrag "Auf diese 9 Fragen sollten Ärztinnen und Ärzte die Antwort kennen" erschienen. Der Artikel setzt sich insbesondere mit berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auseinander, beleuchtet die Thematik der MVZ und geht auf Problemstellungen der Abrechnungsprüfung in der ambulanten Versorgung ein.

 

 

 

Standort Regensburg

Ab dem 01.09.2023 sind wir nicht nur im schönen Amberg vertreten, sondern nun auch im charmanten Regensburg. Unsere Kanzleiräume befinden sich mitten in der historischen Altstadt Regensburgs.

Wir freuen uns auf einen spannenden Herbstanfang mit unserem neu hinzugewonnen Standort!

Mythen im Geburtshilflichen Recht

Am 18.01.2023 hielt die Rechtsanwältin Frau Dr. Katja Heintz-Koch auf Einladung von Frau Prof. Dr. Barbara Fillenberg an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg einen Vortrag für Ärztinnen, Ärzte, Hebammen und Studierende zu rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Geburtshilfe. Nähere Informationen können Sie beigefügtem Artikel der Hochschule entnehmen.

https://www.oth-regensburg.de/news/detailansicht/fachvortrag-mythen-im-geburtshilflichen-recht

 

Wann kann ein Versicherter Kostenerstattung für notwendige Hilfsmittel verlangen?

Die Kosten von Hilfsmitteln hat die gesetzliche Krankenversicherung dann zu erstatten, wenn die Hilfsmittel medizinsich notwendig sind und ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen.

Für das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs kommt es darauf an, ob individuell beim Versicherten eine medizinsche Notwendigkeit für das Hilfsmittel besteht. Besteht die medizinische Notwendigkeit, ist es irrelevant, dass das Hilfsmittel für andere Personen auch ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, selbst wenn die Nutzung des Gegenstands millionenfach verbreitet ist. (Urteil vom 18.08.2021, SG Münster, Az: S 25 KR 311/21)

Hintergrund des Verfahres war die Verweigerung der Kostenerstattung eines selbst beschafften Duschhaltegriffs durch die zuständige Krankenkasse. Die Kosten für den Duschhaltegriff betrugen 68,93 €. Die (im Verhältnis viel höheren) Verfahrenskosten hat die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen. Jeder gesetzlich Versicherte sollte, auch bei vermeintlich geringen Werten, genau prüfen, ob die Verweigerung der Erstattung von Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung gerechtfertigt ist.

Mindestversicherungssumme Berufshaftpflicht Ärzte

Mit Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) vom 20.07.2021 haben sich die Mindestversicherungssummen im Rahmen der beruflichen Haftpflichtversicherung geändert. Gemäß § 95e GVWG besteht zukünftig für Vertragsärzte eine Mindestversicherungssumme von 3 Mio. € pro Person und Sachschaden für jeden Versicherungsfall. Eine jährliche Haftungsbegrenzung durch den Versicherer ist auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt. Für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten ist eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 5 Mio. € erforderlich. Die jährliche Haftungsbegrenzung durch den Versicherer ist hier auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt. 

Bis zum 20.07.2023 erfolgt eine erstmalige Aufforderung durch den Zulassungsausschuss den Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Deckungssumme in Form einer Versicherungsbescheinigung gem. § 113 II VVG innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung nachzuweisen. Bei Anträgen auf Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung von Anstellungen ist der erforderliche Nachweis unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erbringen. 

Letzter Rücknahmezeitpunkt - Antrag Nachbesetzungsverfahren

Die Rücknahme eines Antrags auf Nachbesetzung (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V) durch einen Vertragsarzt ist bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Nachbesetzung mit einem Nachfolger möglich. Allerdings birgt die Rücknahme des Antrags die Gefahr, dass ein erneuter Antrag auf Durchführungs des Nachbesetzungsverfahrens (zumindest zeitnah) nicht mehr möglich ist, wenn der Vertragsarzt mit der Antragsrücknahme gesetzeswidrig auf das Ergebnis des Nachbesetzungsverfahrens einwirken wollte.

(BSG Urt. vom 12.02.2020, Az: B 6 KA 19/18 R)

Wer zahlt den Anwalt?

Wenn Sie ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung oder Prüfungsstelle führen und einen Anwalt beauftragt haben, ist die jeweilige Körperschaft verpflichtet, eine Entscheidung über die Übernahme der Anwaltskosten zu treffen.

Wer trägt die Aufwandspauschale bei Prüfungen der Krankenkassen?

Bei beanstandungslos gebliebenen Prüfungen der Krankenkassen im Hinblick auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen, haben die Krankenhäuser die Aufwandspauschale für Prüfungen vor dem 01.01.2015 nicht zu erstatten (BSG: B 1 KR 15/19 R). Etwas anderes gilt für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit ab dem 01.01.2015 (BSG: B 1 KR 29/13 R). Hier haben die Krankenhäuser die Aufwandspauschale zu tragen.

Kann ein Vertragsarzt neben einem vollen Versorgungsauftrag einen weiteren Versorgungsauftrag erhalten?

Das BSG leitet in seiner Entscheidung vom 28.09.2016 aus der Systematik des Vertragsarztrechts zum Ordnungssystem der Bedarfsplanung und der Honorarverteilung ab, dass ein Vertragsarzt nur einen vollen Versorgungsauftrag erfüllen kann (BSG, Urt. v. 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R).

Darf sich eine ambulante Praxis oder MVZ als „Klinik“ bezeichnen?

Die Nutzung des Begriffs „Klinik“ für eine ambulante Praxis oder ein MVZ ist irreführend, da es sich nicht um ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung handelt, die über Betten für die stationäre Versorgung - auch für die nächtliche Nutzung - verfügt (LG Hamburg, Urt. v. 15.11.2019, 315 SO 472/18).

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Wir beraten Heilberufe zu medizinrechtlichen und allen mit der Praxisführung und Unternehmensführung zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen. Zu unseren Mandanten gehören Vertragsärzte, MVZ GmbHs und Krankenhäuser.

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