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Mo – Fr | 08:00 – 17:00 Uhr |
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In unserem Blog finden Sie aktuelle Beiträge und Artikel zu verschiedenen Themen des Rechts im Gesundheitswesen.
Die Rücknahme eines Antrags auf Nachbesetzung (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V) durch einen Vertragsarzt ist bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Nachbesetzung mit einem Nachfolger möglich. Allerdings birgt die Rücknahme des Antrags die Gefahr, dass ein erneuter Antrag auf Durchführungs des Nachbesetzungsverfahrens (zumindest zeitnah) nicht mehr möglich ist, wenn der Vertragsarzt mit der Antragsrücknahme gesetzeswidrig auf das Ergebnis des Nachbesetzungsverfahrens einwirken wollte.
(BSG Urt. vom 12.02.2020, Az: B 6 KA 19/18 R)
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