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Mo – Fr | 08:00 – 17:00 Uhr |
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In unserem Blog finden Sie aktuelle Beiträge und Artikel zu verschiedenen Themen des Rechts im Gesundheitswesen.
Die Kosten von Hilfsmitteln hat die gesetzliche Krankenversicherung dann zu erstatten, wenn die Hilfsmittel medizinsich notwendig sind und ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen.
Für das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs kommt es darauf an, ob individuell beim Versicherten eine medizinsche Notwendigkeit für das Hilfsmittel besteht. Besteht die medizinische Notwendigkeit, ist es irrelevant, dass das Hilfsmittel für andere Personen auch ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, selbst wenn die Nutzung des Gegenstands millionenfach verbreitet ist. (Urteil vom 18.08.2021, SG Münster, Az: S 25 KR 311/21)
Hintergrund des Verfahres war die Verweigerung der Kostenerstattung eines selbst beschafften Duschhaltegriffs durch die zuständige Krankenkasse. Die Kosten für den Duschhaltegriff betrugen 68,93 €. Die (im Verhältnis viel höheren) Verfahrenskosten hat die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen. Jeder gesetzlich Versicherte sollte, auch bei vermeintlich geringen Werten, genau prüfen, ob die Verweigerung der Erstattung von Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung gerechtfertigt ist.
Wir beraten Heilberufe zu medizinrechtlichen und allen mit der Praxisführung und Unternehmensführung zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen. Zu unseren Mandanten gehören Vertragsärzte, MVZ GmbHs und Krankenhäuser.
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