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92224 Amberg
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Wollwirkergasse 10
93047 Regensburg
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Mo – Fr | 08:00 – 17:00 Uhr |
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In unserem Blog finden Sie aktuelle Beiträge und Artikel zu verschiedenen Themen des Rechts im Gesundheitswesen.
Bei beanstandungslos gebliebenen Prüfungen der Krankenkassen im Hinblick auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen, haben die Krankenhäuser die Aufwandspauschale für Prüfungen vor dem 01.01.2015 nicht zu erstatten (BSG: B 1 KR 15/19 R). Etwas anderes gilt für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit ab dem 01.01.2015 (BSG: B 1 KR 29/13 R). Hier haben die Krankenhäuser die Aufwandspauschale zu tragen.
Wir beraten Heilberufe zu medizinrechtlichen und allen mit der Praxisführung und Unternehmensführung zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen. Zu unseren Mandanten gehören Vertragsärzte, MVZ GmbHs und Krankenhäuser.
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