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In unserem Blog finden Sie aktuelle Beiträge und Artikel zu verschiedenen Themen des Rechts im Gesundheitswesen.
Die Impressumpflicht aus § 5 Digitale- Dienste-Gesetz (DDG) betrifft die meisten Betreiber einer Website, da die Gerichte die Regelung in ihrem Anwendungsbereich sehr weit auslegen. Man sollte deshalb beachten, ob das eigene Impressum den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das bereits ein vermeintlich kleiner Fehler im Impressum zu erheblichen Rechtsfolgen führen kann, zeigte eine Entscheidung des OLG München:
Der Betreiber einer Internetseite gab im Impressum keine ladungsfähige Anschrift an. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG dar. In seiner Entscheidung verpflichtete das OLG München den Website-Betreiber dazu, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite in Höhe von 1.733,00 € zu tragen. Sollte der Betreiber der Website den gleichen Impressumsverstoß wiederholen hat das Gericht die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten aussprechen. Zusätzlich musste der Website-Betreiber alle angefallenen Gerichtskosten tragen. (OLG München Urteil v. 19.10.2017 – 29 U 8/17).
Ein ordnungsgemäßes Impressum muss also bestimmte Pflichtangaben enthalten. Neben der ladungsfähigen Anschrift sind dies Informationen, wie insbesondere eine erreichbare E-Mail-Adresse oder bei juristischen Personen unter anderem die Angabe der Rechtsform sowie der vertretungsberechtigten Personen. Bei Berufsgruppen wie Ärzten oder Heilpraktikern ist zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, wie auch die korrekte Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem diese verliehen wurde, genannt werden muss. Neben den Pflichtinformationen im Impressum die sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 DDG ergeben, gibt es auch Pflichtangaben für die eigene Website aus anderen Gesetzen. Beispiele für solche Pflichtangaben sind u.a. Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung oder dem Verantwortlichen für den Inhalt der Internetseite, gem. § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV).
Neben der Angabe der korrekten Pflichtinformationen muss das Impressum zusätzlich noch ordnungsgemäß gestaltet sein. Gem. § 5 Abs. 1 DDG müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Konkret meint dies:
Um sich vor den Anfangs geschilderten möglichen Folgen eines Impressumsfehlers zu schützen ist es also geboten die eigene Internetseite darauf zu überprüfen, ob das Impressum ordnungsgemäß ist.
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